Für die meisten Menschen ist das regelmäßige Arbeitseinkommen Grundlage ihrer Existenz. Aber was passiert, wenn der Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann?
Gesetzlich Versicherten bietet die gesetzliche Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung) seit dem Jahr 2001 nur noch eine Grundsicherung. Nur wer vor dem 2. Januar 1961 das Licht der Welt erblickt hat, erhält noch die alte staatliche Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente. Für Versicherte, die nach diesem Stichtag geboren sind, wurde die Berufsunfähigkeitsrente faktisch abgeschafft und durch eine zweistufige Erwerbsminderungsrente ersetzt. Diese ist durch deutliche Einschnitte gegenüber dem alten Modell gekennzeichnet.
Einkommensverluste
Eine volle Erwerbsminderungsrente wird erst fällig, wenn der gesetzlich Versicherte weniger als drei Stunden am Tag irgendeiner Tätigkeit nachgehen kann. Beträgt die Arbeitsfähigkeit zwischen drei und unter sechs Stunden täglich, wird lediglich die halbe Rente fällig, und ab sechs Stunden gibt es gar keine Leistung. Zudem wird der berufliche Status des Betroffenen nicht mehr berücksichtigt. Er oder sie muss nahezu jeden anderen Job annehmen. Im schlimmsten Fall führt der „Karriereweg“ vom Manager zum Pförtner. Deshalb wurde auch der Begriff „berufsunfähig“ durch „erwerbsgemindert“ ersetzt.
Erwerbsminderungsrenten werden zeitlich befristet gezahlt und stehen unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung. Das bedeutet: Steigt das Leistungsvermögen an, kann die Rente gekürzt werden oder ganz entfallen. Nachprüfungen sind im Abstand von drei Jahren vorgesehen. Nur bei ungünstiger medizinischer Prognose wird eine Dauerrente gezahlt.
Die Erwerbsminderungsrente liegt oft unter dem Bedarf zur Grundsicherung. Könnten Sie davon leben?
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist bereits für Singles ein existentielles Risiko. Es steigt dramatisch, wenn Sie wesentlich zum Lebensunterhalt Ihrer Familie beitragen, denn dann sind auch Partner und Kinder unmittelbar betroffen.
Was vom Einkommen bleibt, wenn die Arbeitskraft schwindet, zeigt beispielhaft die nebenstehende Grafik.
Versorgungslücke bei Erwerbsminderung
Ein unterschätztes Risiko
Wie hoch Ihre Rente bei Erwerbsminderung tatsächlich wäre, hängt von Ihrem persönlichen Versicherungsverlauf ab. Wer weniger als 60 Monate Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung eingezahlt hat – dies trifft besonders auf Berufsanfänger und Selbstständige zu – hat keine Ansprüche auf Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung. In diesem Fall droht bei Berufsunfähigkeit der vollständige Verlust des Einkommens.
Übrigens: Ungefähr jeder vierte Erwerbstätige scheidet vor Erreichen der Altersgrenze wegen Krankheit oder Unfall aus dem Berufsleben aus. Aber nur jeder zehnte wird Opfer eines Unfalls. In den übrigen neun Fällen ist eine Krankheit Ursache von Berufsunfähigkeit. Nerven- sowie psychische Erkrankungen, Erkrankungen des Skelett- und Bewegungsapparates, Krebs- und andere Tumorerkrankungen sind die häufigsten Ursachen, die zum Verlust der Arbeitskraft führen.
Unser Tipp: Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung ist gerade für jüngere Berufstätige unverzichtbar. Damit Sie sich optimal schützen können, prüfen wir Ihre Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ermitteln, was Ihnen zum aktuellen Nettoeinkommen fehlt. Im zweiten Schritt wählen wir einen leistungsfähigen Versicherer mit den für Sie passenden Vertragsbedingungen aus. So erhalten Sie ein maßgeschneidertes Versorgungskonzept.
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Als Versicherungsmakler bieten wir eine Beratung an. Die Vergütung – Courtage genannt – für unsere Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Die Courtage ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart werden.
Insbesondere bei der Vermittlung von sogenannten Nettoprodukten wird in der Regel eine separate Vergütungsabrede vereinbart, die den Mandanten zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Nettoprodukte sind Produkte bei denen die Vermittlungsvergütung nicht in der Versicherungsprämie enthalten ist.
Der Mandant schuldet dem Makler für dessen Dienste keine Zahlungen, soweit nichts anderes gesondert vereinbart wird (Honorarvereinbarung).
6. Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10% an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10%
Unser Unternehmen hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital unseres Unternehmens.
7. Information zu den Schlichtungsstellen gemäß § 214 VVG und zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung verpflichtet am Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen:
Für den Fall, dass Ihre Beschwerde eine Versicherungsvermittlung betrifft, besteht die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung einer privaten Krankenversicherung, besteht die Zuständigkeit des Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin www.pkv-ombudsmann.de
8. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
9. Beschwerdemanagement
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