1923 entstand die Bayerische Ärzteversorgung als erstes berufsständisches Versorgungswerk. Hintergrund war, dass die gesetzliche Rentenversicherung Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten keinen Schutz gewährte.
Heute gibt es auf Länderebene knapp 90 Versorgungswerke für kammerfähige freie Berufe. Dazu zählen Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Zahnärzte sowie selbstständige Ingenieure und Psychotherapeuten. Mit Aufnahme der Berufstätigkeit in dem zur Mitgliedschaft berechtigenden Beruf entsteht die Versicherungspflicht im jeweiligen Versorgungswerk.
Leistungen
Kernleistungen der berufsständischen Versorgung sind - wie auch in der gesetzlichen Rentenversicherung - Altersrenten, Leistungen bei Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit, Hinterbliebenenrenten sowie Zuschüsse zur Rehabilitation. Zwischen den einzelnen Versorgungswerken gibt es teilweise Unterschiede in der Beitrags- und Leistungsordnung. Grundsätzlich aber sind die Leistungen beitragsabhängig. Anders als bei der Gesetzlichen Rentenversicherung betreiben Versorgungswerke individuelle Kapitalbildung anstelle eines Umlageverfahrens. Das Prinzip heißt: Jede Generation sorgt für ihr eigenes Alter vor.
Beiträge
Die Beiträge von Versorgungswerken orientieren sich grundsätzlich an den individuellen Einkommensverhältnissen, zum Beispiel als Prozentsatz vom Berufseinkommen. Alternativ werden Regelpflichtbeiträge erhoben, die beispielsweise dem halben oder vollen Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen. Die Versorgungswerke erhalten (anders als die gesetzliche Rentenversicherung) keinerlei Zuschüsse vom Staat, sondern finanzieren sich ausschließlich über Mitgliedsbeiträge.
Steuern während des Berufslebens
Der Staat respektiert und unterstützt die Aufgaben und Leistungen der Versorgungswerke. Er behandelt Beiträge an berufsständische Versorgungswerke steuerlich wie Zahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine Basisrente (Rürup-Rente). Die Beiträge sind als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung abzugsfähig. Der Höchstbetrag für allein veranlagte Steuerpflichtige beträgt 20.000 Euro pro Jahr, für gemeinsam Veranlagte 40.000 Euro. Tatsächlich ist bislang aber nicht der gesamte Betrag abzugsfähig. Bei Einführung des Alterseinkünftegesetzes im Jahr 2005 wurden 60 Prozent berücksichtigt. Dieser Wert erhöht sich jedes Jahr um zwei Prozent, bis schließlich im Jahr 2025 der volle Betrag erreicht ist.
Tabelle Steuerabzug
Jahr
%-Satz
maximale Einzahlung/Jahr in Euro
davon abzugsfähig in Euro
2005
60
20.000
12.000
2006
62
20.000
12.400
2007
64
20.000
12.800
...
...
...
...
2016
82
20.000
16.400
2017
84
20.000
16.800
2018
86
20.000
17.200
2019
88
20.000
17.600
2020
90
20.000
18.000
2021
92
20.000
18.400
2022
94
20.000
18.800
2023
96
20.000
19.200
2024
98
20.000
19.600
2025
100
20.000
20.000
Steuern im Alter
Leistungen aus einem berufsständischen Versorgungswerk unterliegen denselben steuerlichen Regeln wie die gesetzliche Rente, eine Betriebsrente oder Leistungen aus der Basisrente. Wer ab dem Jahr 2040 eine Altersrente erhält, versteuert diese zu 100 Prozent. Bis dahin gelten Übergangsregelungen. Der zu versteuernde Teil der Rente wird Jahr für Jahr angehoben.
Steuerpflichtiger Anteil einer Altersrente
Beginn der Rentenzahlung
steuerpflichtiger Anteil
2016
72
2017
74
2018
76
2019
78
2020
80
2021
81
2022
82
2023
83
2024
84
...
...
2040
100
Unser Tipp: Wir prüfen für Sie, ob die Leistungen aus Ihrer berufsständischen Versorgung Ihrem individuellen Bedarf gerecht werden oder ob Sie Ihre Vorsorge noch ausbauen sollten.
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Als Versicherungsmakler bieten wir eine Beratung an. Die Vergütung – Courtage genannt – für unsere Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Die Courtage ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart werden.
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7. Information zu den Schlichtungsstellen gemäß § 214 VVG und zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung verpflichtet am Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen:
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9. Beschwerdemanagement
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