Gesetzlich Rentenversicherte müssen sich in Zukunft auf weitere Rentenkürzungen einstellen, die Versorgungslücke wird größer. Deshalb gewinnt die betriebliche Altersvorsorge weiter an Bedeutung. Sie ergänzt die Leistungen aus gesetzlicher Rentenversicherung und privater Eigenvorsorge.
Seit 2002 haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf „Entgeltumwandlung“. Sie können einen Teil ihres Gehalts in eine betriebliche Altersversorgung umwandeln und so die steuerlichen Vorteile der bAV für sich nutzen. Viele Unternehmen bieten ihren Mitarbeitern darüber hinaus betriebliche Vorsorge auch als attraktive freiwillige Arbeitgeberleistung an. Damit werden Beschäftigte zusätzlich motiviert und die Bindung an das Unternehmen steigt.
Gestaltungen der betrieblichen Altersversorgung
Für eine bAV gibt es in Deutschland fünf verschiedene Gestaltungen ("Durchführungswege"):
Direktversicherung
Unterstützungskasse
Pensionskasse
Pensionsfonds
Pensionszusage
Grundsätzlich können Arbeitnehmer, Arbeitgeber oder beide gemeinsam eine bAV finanzieren. Bei der arbeitnehmerfinanzierten Vorsorge verzichtet der Beschäftigte auf einen Teil seines Bruttoeinkommens und erhält als Gegenleistung einen Anspruch auf Altersversorgung. Durch den Gehaltsverzicht sinkt die Steuerlast und Sozialabgaben fallen auf den Beitrag nicht an. Über diesen Weg beteiligt sich der Staat im Rahmen von Höchstbeiträgen direkt am Aufbau der Versorgung.
Wir informieren Sie gerne zu den Details. Dazu ermitteln wir die mögliche Steuer- und Sozialversicherungsersparnis und beraten Sie, wie Sie Ihren Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung bestmöglich umsetzen.
Unser Tipp: Die bAV ist für Arbeitnehmer ein unverzichtbarer Teil ihrer Zukunftssicherung.
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Als Versicherungsmakler bieten wir eine Beratung an. Die Vergütung – Courtage genannt – für unsere Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Die Courtage ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart werden.
Insbesondere bei der Vermittlung von sogenannten Nettoprodukten wird in der Regel eine separate Vergütungsabrede vereinbart, die den Mandanten zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Nettoprodukte sind Produkte bei denen die Vermittlungsvergütung nicht in der Versicherungsprämie enthalten ist.
Der Mandant schuldet dem Makler für dessen Dienste keine Zahlungen, soweit nichts anderes gesondert vereinbart wird (Honorarvereinbarung).
6. Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10% an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10%
Unser Unternehmen hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital unseres Unternehmens.
7. Information zu den Schlichtungsstellen gemäß § 214 VVG und zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung verpflichtet am Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen:
Für den Fall, dass Ihre Beschwerde eine Versicherungsvermittlung betrifft, besteht die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung einer privaten Krankenversicherung, besteht die Zuständigkeit des Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin www.pkv-ombudsmann.de
8. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
9. Beschwerdemanagement
Bei Beschwerden über unsere Tätigkeit wenden Sie sich gerne an unsere Beschwerdestelle: