Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) beruht auf dem Solidarprinzip: Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen zu gleichen Teilen Beiträge in die Rentenkassen. Die Mittel, die auf diese Weise zusammenkommen, finanzieren die laufenden Renten („Umlageprinzip“). Diese Umverteilung gewährleistet die Grundversorgung der älteren Generation durch die jüngere („Generationenvertrag“).
Wir haben die wichtigsten Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Sie zusammengestellt. Sehen Sie selbst, was die gesetzliche Rentenversicherung bietet.
Regelaltersrente
Die Regelaltersrente wurde in der Vergangenheit ab dem vollendeten 65. Lebensjahr gezahlt, sofern die allgemeine Mindestwartezeit von fünf Jahren erfüllt war. Wer 1947 oder später geboren ist, muss sich aber auf einen späteren Beginn einstellen. Ab Jahrgang 1964 und jünger beträgt die Regelaltersgrenze 67 Jahre. Die Rente kann im Einzelfall bis zu fünf Jahre vorgezogen werden. Für jedes Jahr eines früheren Rentenbezugs muss der Rentner einen Abzug von 3,6 % der Rente hinnehmen. Da auch weniger Zeit für die Beitragszahlung zur Verfügung steht, senkt ein vorzeitiger Rentenbezug die Altersrente also empfindlich. Ohne zusätzliche private Vorsorge ist das kaum zu finanzieren. Zurzeit beträgt die Regelaltersrente durchschnittlich unter 50 % des letzten Nettoeinkommens, sofern es keine Lücken im Erwerbsleben gibt. Mit Inkrafttreten des "Rentenpaketes" im Juli 2014 können Beschäftigte ohne Abschläge zwei Jahre vor dem regulären Rentenbeginn in den Ruhestand gehen, sofern sie mindestens 45 Beitragsjahre nachweisen können.
Steuerabzug des Beitragsaufwandes
Die Beiträge sind als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuerlich abzugsfähig. Der Höchstbetrag für allein veranlagte Steuerpflichtige liegt in 2024 bei 27.565 Euro pro Jahr für Alleinstehende, für zusammen Veranlagte bei 55.130 Euro. Tatsächlich ist davon nicht der gesamte Betrag steuerlich abzugsfähig. Bei Einführung des Alterseinkünftegesetzes im Jahr 2005 wurden 60 Prozent berücksichtigt. Dieser Wert erhöhte sich jedes Jahr um zwei Prozent, bis schließlich (vorgezogen) bereits im Jahr 2023 der volle Betrag erreicht war (2023 und 2024 = 100 %). Bei Arbeitnehmern wird der abzugsfähige Teil der Vorsorgeaufwendungen um den steuerfreien Arbeitgeberanteil gekürzt.
Jahr
%-Satz
maximale Einzahlung/ Jahr
in Euro
davon abzugsfähig
in Euro
2007
64
20.000
12.800
...
...
...
...
2016
82
22.766
18.668
2017
84
23.632
19.850
2018
86
23.712
20.392
2019
88
24.305
21.388
2020
90
25.046
22.541
2021
92
25.787
23.724
2022
94
25.639
23.588
2023
100
26.528
26.528
2024
100
27.565
55.130
Info
Unsere Tabelle zeigt die Übergangsregelung zum Steuerabzug ohne Berücksichtigung des Arbeitgeberanteils, weil dieser für die Zukunft nicht feststeht.
Seit dem 01.01.2015 ist die Höhe des maximalen Einzahlungsbetrages an den Höchstbeitrag der knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt.
Seit der Einführung des Alterseinkünftegesetzes im Jahr 2005 wurden 60 Prozent berücksichtigt. Dieser Wert erhöht sich jedes Jahr um zwei Prozent, bis schließlich (nach aktuellem Stand vorgezogen) bereits im Jahr 2023 der volle Betrag erreicht ist.
Besteuerung von Altersrenten
Gesetzliche Altersrenten werden im Zeitpunkt ihres Zuflusses besteuert. Wer ab dem Jahr 2040 in Rente geht, versteuert 100 Prozent seiner Rente. Bis dahin gelten Übergangsregeln. Der zu versteuernde Teil der Rente steigt Jahr für Jahr.
Steuerpflichtiger Anteil einer Altersrente
Beginn der Rentenzahlung/Jahr
Prozentsatz des steuerpflichtigen Anteils
2011
62
2012
64
2013
66
--
--
2020
80
2021
81
2022
82
2023
83
2024
84
--
--
2040
100
Hinterbliebenenrenten
Hinterbliebenenrenten werden nur gezahlt, wenn der Verstorbene in der GRV die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Anspruch auf „große“ Witwen-/Witwerrente haben Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, die beim Tod des/der Versicherten das 45. Lebensjahr vollendet haben oder ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen oder wenn sie selbst erwerbsgemindert sind. Die große Witwen-/Witwerrente beträgt nur noch 55 Prozent der vollen Erwerbsminderungsrente des Verstorbenen. Nur bei Ehen, die vor dem 1.1.2002 geschlossen wurden und in denen mindestens ein Partner zu diesem Stichtag 40 Jahre oder älter war, gibt es noch eine große Witwenrente von 60 Prozent.
Eine „kleine“ Witwen- oder Witwerrente erhält, wer die Voraussetzungen für die große nicht erfüllt. Die kleine Rente beträgt z. Zt. 25 Prozent der vollen Erwerbsminderungsrente des verstorbenen Rentenberechtigten und wird nur noch für zwei Jahre gezahlt. Die große wie auch die kleine Rente werden gekürzt oder ruhen im Einzelfall sogar vollständig, wenn der hinterbliebene Partner eigene Einkünfte bezieht. Hier greift ein kompliziertes Anrechnungsverfahren.
Kinder eines verstorbenen Versicherten erhalten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eine Waisenrente. Solange die Waise nicht volljährig ist, werden eigene Einkünfte nicht auf die Rente angerechnet. Über das 18. Lebensjahr hinaus bis zum 27. Geburtstag wird eine Rente gezahlt, solange sich die Waise in der Schul- oder Berufsausbildung befindet oder wenn sie gebrechlich ist. Halbwaisen erhalten 10 Prozent der Versichertenrente des verstorbenen Elternteils, Vollwaisen 20 Prozent der Versichertenrente. Hat eine Waise Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste gezahlt. Sofern der Elternteil beziehungsweise die Eltern vor Vollendung des 63. Lebensjahres gestorben sind, wird die Waisenrente um einen Abschlag gemindert.
Erwerbsminderungsrente
Die Rentenreform 2001 brachte erhebliche Einschnitte in der gesetzlichen Berufsunfähigkeitsversicherung. Für alle nach dem 01.01.1961 Geborenen gibt es anstelle einer Rente bei Berufsunfähigkeit nur noch eine Erwerbsminderungsrente. Die zweistufige Rente wegen Erwerbsminderung orientiert sich am so genannten „Restleistungsvermögen“. Dabei spielt die berufliche Qualifikation keine Rolle, sondern nur die verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Das bedeutet: Jede Tätigkeit ist zumutbar und „Karrieren“ vom Manager zum Pförtner sind mittlerweile möglich.
Wann wird eine Erwerbsminderungsrente gezahlt?
Restleistungsvermögen pro Tag
Leistung/Erwerbsminderungsrente
mindestens 6 Stunden
keine Rente
mindestens 3 bis unter 6 Stunden
halbe Rente (ca. 17 % vom Brutto)
mindestens 3 bis unter 6 Stunden und arbeitslos*
volle Rente (ca. 34 % Brutto)
weniger als 3 Stunden
volle Rente (ca. 34 % Brutto)
*Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der Versicherte nicht berufstätig oder dauerhaft arbeitsunfähig ist und sein Beschäftigungsverhältnis nur noch formal besteht oder er nur eine geringfügige Beschäftigung ausübt.
Versorgungslücken
Was vom Einkommen bleibt, wenn Sie Ihren Beruf nicht mehr ausüben können, zeigt beispielhaft die folgende Grafik:
Lediglich Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, genießen Vertrauensschutz. Sie erhalten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, auch wenn die Arbeitsfähigkeit noch mehr als sechs Stunden beträgt, sie aber wegen Krankheit oder Behinderung ihren Hauptberuf oder eine zumutbare Verweisungstätigkeit weniger als sechs Stunden täglich ausüben können.
Erwerbsminderungsrenten werden zeitlich befristet gezahlt und stehen unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung. Das bedeutet: Steigt das Leistungsvermögen an, kann die Rente gekürzt werden oder ganz entfallen. Nur bei ungünstiger medizinischer Prognose wird eine Dauerrente gezahlt.
Grundsätzlich hat Anspruch auf Leistungen aber nur, wer eine allgemeine, zusammenhängende Wartezeit von 5 Jahren erfüllt und in den letzten 5 Jahren mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge gezahlt hat. Alle anderen (zum Beispiel Selbstständige, die keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, Berufsanfänger, Hausfrauen oder Studenten) gehen vollkommen leer aus.
Unser Tipp: Die gesetzliche Rentenversicherung bietet nur eine Grundversorgung. Wir informieren Sie, wie Sie mit privater Vorsorge Ihr Leben und das Ihrer Familie sicherer gestalten können.
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Als Versicherungsmakler bieten wir eine Beratung an. Die Vergütung – Courtage genannt – für unsere Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Die Courtage ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart werden.
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7. Information zu den Schlichtungsstellen gemäß § 214 VVG und zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung verpflichtet am Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen:
Für den Fall, dass Ihre Beschwerde eine Versicherungsvermittlung betrifft, besteht die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung einer privaten Krankenversicherung, besteht die Zuständigkeit des Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin www.pkv-ombudsmann.de
8. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
9. Beschwerdemanagement
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