Sie ist die älteste Form der betrieblichen Altersversorgung (bAV) und hat eine Tradition von mehr als 160 Jahren. Bei der Unterstützungskasse (kurz: U-Kasse) handelt es sich um eine selbstständige Versorgungseinrichtung, die von einem oder mehreren Unternehmen getragen wird.
Überbetriebliche U-Kassen stehen Unternehmen unabhängig von der jeweiligen Branche offen. Der Arbeitgeber tritt der Unterstützungskasse als Trägerunternehmen bei. Er erteilt dem Arbeitnehmer eine Versorgungszusage. Leistungen werden auf der Basis eines Leistungsplans erbracht.
Zur Finanzierung zahlt die Unterstützungskasse die Zuwendungen des Arbeitgebers als Beiträge in eine sogenannte Rückdeckungsversicherung ein. Die Rückdeckungsversicherung dient der Kapitalanlage und sichert Risiken wie zum Beispiel den Todesfall ab. Die Finanzmittel werden vollständig aus dem Trägerunternehmen ausgelagert. Die Zuwendungen an die Unterstützungskasse sind für den Arbeitgeber Betriebsausgaben. Beim Arbeitnehmer fallen während seiner aktiven Zeit keine Steuern auf die Beiträge an. Erst die späteren Leistungen müssen versteuert werden.
Die wesentlichen Besonderheiten der U-Kasse sind:
Steuerfreie Einzahlung in nahezu unbegrenzter Höhe
Gleichbleibende oder steigende jährliche Beiträge
Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge für Arbeitnehmer bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze; arbeitgeberfinanzierte Beiträge sind unbegrenzt sozialversicherungsfrei
Auslagerung der Versorgungsrisiken ohne Auswirkungen auf die Steuerbilanz
Gesetzlicher Anspruch auf Leistungen, aber Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber
Beiträge zum Pensionssicherungsverein (PSVaG)
Volle Versteuerung im Alter, jedoch unter Anrechnung von Freibeträgen
Dieser Durchführungsweg eignet sich insbesondere für Mitarbeiter, die andere Durchführungswege bereits ausgeschöpft haben. Beiträge zur Unterstützungskasse sind grundsätzlich in unbegrenzter Höhe steuerfrei. Steuerliche Einschränkungen wie Angemessenheit und Probezeit müssen jedoch beachtet werden.
Unser Tipp: Lassen Sie sich beraten, welcher Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung Ihnen die größten Vorteile bietet.
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Als Versicherungsmakler bieten wir eine Beratung an. Die Vergütung – Courtage genannt – für unsere Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Die Courtage ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart werden.
Insbesondere bei der Vermittlung von sogenannten Nettoprodukten wird in der Regel eine separate Vergütungsabrede vereinbart, die den Mandanten zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Nettoprodukte sind Produkte bei denen die Vermittlungsvergütung nicht in der Versicherungsprämie enthalten ist.
Der Mandant schuldet dem Makler für dessen Dienste keine Zahlungen, soweit nichts anderes gesondert vereinbart wird (Honorarvereinbarung).
6. Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10% an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10%
Unser Unternehmen hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital unseres Unternehmens.
7. Information zu den Schlichtungsstellen gemäß § 214 VVG und zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung verpflichtet am Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen:
Für den Fall, dass Ihre Beschwerde eine Versicherungsvermittlung betrifft, besteht die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung einer privaten Krankenversicherung, besteht die Zuständigkeit des Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin www.pkv-ombudsmann.de
8. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
9. Beschwerdemanagement
Bei Beschwerden über unsere Tätigkeit wenden Sie sich gerne an unsere Beschwerdestelle: