Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 21. Januar 2014 entschieden (Az.: VI ZR 253/13), dass der durch einen Brand eines geparkten Kraftfahrzeuges verursachte Schaden an den Rechtsgütern Dritter in der Regel der Betriebsgefahr des Fahrzeugs zuzurechnen und somit Sache des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers ist, wenn der Brand in einem ursächlichen Zusammenhang mit dessen Betriebseinrichtungen steht.
In einer Tiefgarage hatte der Kläger seinen Personenkraftwagen neben dem Auto des Beklagten abgestellt. Aufgrund eines technischen Defekts geriet das Fahrzeug des Beklagten in Brand, bei dem das Feuer auf das Auto des Klägers übergriff und es schwer beschädigte.
Der Kläger machte die Erstattung des Fahrzeugschadens von dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Beklagten gelten, da sich der Zwischenfall im weitesten Sinne beim Betrieb des Kfz gemäß § 7 Absatz 1 StVG ereignet habe. Daher müsse der Versicherer des Beklagten Schadenersatz leisten. Da der Brand mehr als 24 Stunden nach dem Abstellen des Pkws des Beklagten entstanden war, fühlte sich der Versicherer jedoch unzuständig, da es an einem zurechenbaren Ursachenzusammenhang im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes fehlte.
Als die Instanzgerichte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangt waren, wurde der BGH angerufen, vor dem der Beklagte eine Niederlage erlitt. Die BGH-Richter schlossen sich der Meinung des Berufungsgerichts an, dass der Begriff „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entsprechend dem weitgehenden Schutzzweck des Gesetzes weit auszulegen ist. Daher ist ein Schaden bereits dann dem „Betrieb“ eines Kraftfahrzeuges zuzurechnen, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben. Das ist dann der Fall, wenn das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist.
Davon war in dem entschiedenen Fall auszugehen. Die Beweisaufnahme ergab, dass der Brand unstreitig auf einen technischen Defekt des Fahrzeugs des Beklagten zurückzuführen war, mit der Folge, dass das Feuer auf das klägerische Fahrzeug übergegriffen ist.
Nach der Auffassung des Gerichts macht es rechtlich auch keinen Unterschied, ob ein Brand – etwa durch einen Kurzschluss der Batterie – unabhängig vom Fahrbetrieb vor, während oder nach einer Fahrt eintritt.
Wollte man die Haftung aus § 7 Absatz 1 StVG auf Schadenfolgen begrenzen, die durch den Fahrbetrieb selbst und dessen Nachwirkungen verursacht worden sind, liefe die Haftung in all den Fällen leer, in denen unabhängig von einem Betriebsvorgang allein ein technischer Defekt einer Betriebseinrichtung für den Schaden eines Dritten ursächlich geworden ist.
Daher wurde die Revision des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen das gleichlautende Urteil der Vorinstanz als unbegründet zurückgewiesen.