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Einbruchdiebstahl: Beweisanforderungen gelockert
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Versicherungsnehmern im Zusammenhang mit Einbruchdiebstahl in einem wegweisenden Urteil gestärkt. Demnach müssen Betroffene keinen lückenlosen Nachweis mehr erbringen, um Ansprüche aus der Hausratversicherung geltend zu machen. Es genügt, dass sie ein Mindestmaß an Beweisen vorlegen, die den Einbruchdiebstahl nach allgemeiner Lebenserfahrung wahrscheinlich erscheinen lassen.
Versicherungsnehmer profitieren von Beweiserleichterung
Im zugrundeliegenden Fall war es zu einem Streit über die Schadensregulierung nach einem vermeintlichen Einbruch gekommen. Der Kläger machte geltend, dass Einbrecher in das Haus seiner Eltern eingedrungen seien und dabei einen Tresor entwendet hätten. Der Versicherer weigerte sich jedoch zu zahlen, da die vorgefundenen Spuren nicht eindeutig zu einem Einbruch passten.
Die Vorinstanzen hatten dem Versicherer Recht gegeben und die Klage abgewiesen. Der BGH hob dieses Urteil jedoch auf und betonte, dass die Anforderungen an den Nachweis eines Einbruchdiebstahls nicht übermäßig hoch angesetzt werden dürfen. Es sei ausreichend, wenn der Versicherungsnehmer das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls belegen kann, auch wenn die Spurenlage nicht eindeutig sei.
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Als Versicherungsmakler bieten wir eine Beratung an. Die Vergütung – Courtage genannt – für unsere Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Die Courtage ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart werden.
Insbesondere bei der Vermittlung von sogenannten Nettoprodukten wird in der Regel eine separate Vergütungsabrede vereinbart, die den Mandanten zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Nettoprodukte sind Produkte bei denen die Vermittlungsvergütung nicht in der Versicherungsprämie enthalten ist.
Der Mandant schuldet dem Makler für dessen Dienste keine Zahlungen, soweit nichts anderes gesondert vereinbart wird (Honorarvereinbarung).
6. Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10% an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10%
Unser Unternehmen hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital unseres Unternehmens.
7. Information zu den Schlichtungsstellen gemäß § 214 VVG und zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung verpflichtet am Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen:
Für den Fall, dass Ihre Beschwerde eine Versicherungsvermittlung betrifft, besteht die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
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8. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
9. Beschwerdemanagement
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