Seit 1903 Versicherungsmakler für Gewerbe und privat im Großraum Düsseldorf. Wir sichern Unternehmen und private Haushalte.
Haftpflichtversicherer d.Zugfahrzeugs haftet für Anhängerschaden
am
KFZ
Das Amtsgericht Altena hat mit Urteil vom 8. April 2014 (Az.: 2 C 28/14) entschieden, dass der Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs für die Schadenregulierung verantwortlich ist, wenn ein Anhänger unmittelbar nach dem Abkoppeln vom Zugfahrzeug die letzten Meter per Hand rangiert wird und dabei ein Schaden entsteht.
Das Amtsgericht Altena hat mit Urteil vom 8. April 2014 (Az.: 2 C 28/14) entschieden, dass der Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs für die Schadenregulierung verantwortlich ist, wenn ein Anhänger unmittelbar nach dem Abkoppeln vom Zugfahrzeug die letzten Meter per Hand rangiert wird und dabei ein Schaden entsteht.
Ein Autofahrer hatte ein Fahrzeuggespann auf einer ebenen Fläche abgestellt und wenig später den Anhänger abgekoppelt, um ihn per Hand zu dem etwa zehn Meter entfernten endgültigen Abstellplatz zu rangieren. Dabei ereignete sich ein Schaden in Höhe von fast 1.400 €, indem ihm dabei der Hänger entglitt und mit einem parkenden Fahrzeug kollidierte. Zunächst regulierte der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs den Schaden, nahm dann aber den Haftpflichtversicherer des Anhängers auf Erstattung der Hälfte seiner Aufwendungen in Regress. Aus seiner Sicht waren beide Versicherer hälftig zur Schadenregulierung verpflichtet.
Das Amtsgericht Altena wies die Regressforderungen des Kfz-Haftpflichtversicherers als unbegründet zurück.
Nach richterlicher Auffassung ist der an dem geparkten Fahrzeug eingetretene Schaden der Betriebsgefahr des Zugfahrzeugs zuzurechnen. Daher bestanden keine Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer des Anhängers.
Maßgebend ist, dass ein raum-zeitlicher Zusammenhang mit dem Abkoppeln des Anhängers und der anschließenden Schadenverursachung bestehe.
Davon ist auszugehen, wenn ein Anhänger mittels eines Zugfahrzeuges in unmittelbare Nähe seines vorgesehenen Stellplatzes gebracht worden ist, dann abgekoppelt wurde, da der Fahrer des Zugfahrzeuges den Anhänger durch rangieren (per Hand) in die endgültige Stellung verbringen will und beim Rangieren einen Schaden verursacht hat, wie bei Abkoppelung zu einem vorübergehenden Zweck.
Diese Webseite verwendet Cookies. Wenn Sie weiterhin auf dieser Webseite bleiben, erteilen Sie damit Ihr Einverständnis zur Verwendung von Cookies. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Datenschutz.
Als Versicherungsmakler bieten wir eine Beratung an. Die Vergütung – Courtage genannt – für unsere Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Die Courtage ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart werden.
Insbesondere bei der Vermittlung von sogenannten Nettoprodukten wird in der Regel eine separate Vergütungsabrede vereinbart, die den Mandanten zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Nettoprodukte sind Produkte bei denen die Vermittlungsvergütung nicht in der Versicherungsprämie enthalten ist.
Der Mandant schuldet dem Makler für dessen Dienste keine Zahlungen, soweit nichts anderes gesondert vereinbart wird (Honorarvereinbarung).
6. Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10% an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10%
Unser Unternehmen hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital unseres Unternehmens.
7. Information zu den Schlichtungsstellen gemäß § 214 VVG und zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung verpflichtet am Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen:
Für den Fall, dass Ihre Beschwerde eine Versicherungsvermittlung betrifft, besteht die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung einer privaten Krankenversicherung, besteht die Zuständigkeit des Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin www.pkv-ombudsmann.de
8. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
9. Beschwerdemanagement
Bei Beschwerden über unsere Tätigkeit wenden Sie sich gerne an unsere Beschwerdestelle: