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Hausratversicherung: Was bei Datenrettung nach Blitzschaden zu beachten ist
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Ein Blitzschlag beschädigte die Elektronik eines Versicherungsnehmers und führte zu hohen Kosten für die Datenrettung. Doch die Versicherung verweigerte die volle Kostenerstattung, was den Fall bis zum Versicherungsombudsmann brachte. Dieser Fall zeigt, wie wichtig es ist, die Pflichten als Versicherungsnehmer zu kennen und welche Kosten eine Hausratversicherung tatsächlich übernimmt.
Ein Blitzschlag verursachte eine Überspannung und beschädigte mehrere elektronische Geräte eines Versicherungsnehmers. Eine IT-Firma stellte den Defekt fest und führte im Zuge der Reparatur auch eine Datenrettung durch. Dafür berechnete sie 17,5 Arbeitsstunden sowie 149,99 Euro für die Wiederbeschaffung von Office-Programmen. Die Hausratversicherung des Betroffenen erkannte jedoch nur zehn Arbeitsstunden an und lehnte die Erstattung der Programmkosten ab.
Der Versicherte wandte sich daraufhin an den Versicherungsombudsmann. Die Versicherung argumentierte, dass die Arbeitszeit überhöht sei und der Versicherte verpflichtet gewesen wäre, die Kosten vorher abzusprechen. Dies habe er versäumt, weshalb die entstandenen Kosten nicht überprüft werden konnten. Der Versicherte entgegnete, dass ihm diese Pflicht nicht bekannt war und dass die genaue Dauer der Reparatur erst während der Arbeiten festgestellt werden konnte.
Der Ombudsmann entschied zugunsten des Versicherten: Es gab keine vertragliche Pflicht zur vorherigen Abstimmung der Kosten, und der Versicherer konnte nicht nachweisen, dass ein anderer Dienstleister die Arbeiten schneller erledigt hätte. Die Versicherung musste daher die gesamten Kosten für die Datenrettung übernehmen, allerdings blieben die Programmkosten bedingungsgemäß ausgeschlossen. Dieser Fall zeigt, wie wichtig es ist, die Vertragsbedingungen genau zu kennen und rechtzeitig zu handeln.
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Als Versicherungsmakler bieten wir eine Beratung an. Die Vergütung – Courtage genannt – für unsere Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Die Courtage ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart werden.
Insbesondere bei der Vermittlung von sogenannten Nettoprodukten wird in der Regel eine separate Vergütungsabrede vereinbart, die den Mandanten zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Nettoprodukte sind Produkte bei denen die Vermittlungsvergütung nicht in der Versicherungsprämie enthalten ist.
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7. Information zu den Schlichtungsstellen gemäß § 214 VVG und zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung verpflichtet am Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen:
Für den Fall, dass Ihre Beschwerde eine Versicherungsvermittlung betrifft, besteht die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
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8. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
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9. Beschwerdemanagement
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