Seit 1903 Versicherungsmakler für Gewerbe und privat im Großraum Düsseldorf. Wir sichern Unternehmen und private Haushalte.
Laser-OP der Augen auf Kosten der Beihilfe?
am
Familie
Das Verwaltungsgericht München hat mit Urteil vom 7. August 2014 (Az.: M 17 K 13.3362) entschieden, dass kurzsichtige Beamte grundsätzlich nur bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf Zahlung von Beihilfe für eine Laseroperation der Augen haben.
Das Verwaltungsgericht München hat mit Urteil vom 7. August 2014 (Az.: M 17 K 13.3362) entschieden, dass kurzsichtige Beamte grundsätzlich nur bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf Zahlung von Beihilfe für eine Laseroperation der Augen haben.
Eine Gruppenleiterin einer Polizeidienststelle und spätere Klägerin hatte bei ihren Einsätzen im Außendienst regelmäßig mit Gewalttätern zu tun, von denen auch sie gelegentlich angegriffen wird. Aufgrund einer Kurzsichtigkeit von 4,0 bzw. 4,25 Dioptrin ist die Klägerin auf eine Brille angewiesen, da sie Kontaktlinsen nicht verträgt. Zum Schutz ihrer Augen musste die Klägerin die Brille bei Einsätzen regelmäßig abnehmen und sah dann nur noch verschwommen. Daher beschloss sie, sich einer Laseroperation zu unterziehen.
Die private Krankenversicherung der Klägerin trug die Hälfte der Kosten von über 3.000 Euro. Die Restsumme verlangte sich von der Beihilfe erstattet, da nicht nur sie, sondern auch ihre Kollegen gefährdet seien, wenn sie bei den Einsätzen gegen Gewalttäter nicht ausreichend sehe.
Als die Polizistin die Kostenablehnung erhielt, zog sie vor das Münchener Verwaltungsgericht, wo sie eine Niederlage erlitt.
Nach richterlicher Meinung ist eine Laserbehandlung der Augen zwar nicht dem Grunde nach von der Beihilfe ausgeschlossen, setzt jedoch voraus, dass die Behandlungskosten angemessen sind und eine medizinische Notwendigkeit für den Eingriff besteht. Im vorliegenden Fall war das nicht gegeben, da ihre Kurzsichtigkeit wie bisher auch weiterhin durch das Tragen einer Brille korrigiert werden konnte.
Deswegen wurde die Klage als unbegründet zurückgewiesen.
Die medizinische Notwendigkeit wurde von der Beihilfestelle und der privaten Krankenversicherung der Klägerin unterschiedlich beurteilt.
Regelmäßig sind private Krankenversicherer nur bei einer medizinischen Notwendigkeit zur Leistung für einen Eingriff verpflichtet.
Diese Webseite verwendet Cookies. Wenn Sie weiterhin auf dieser Webseite bleiben, erteilen Sie damit Ihr Einverständnis zur Verwendung von Cookies. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Datenschutz.
Als Versicherungsmakler bieten wir eine Beratung an. Die Vergütung – Courtage genannt – für unsere Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Die Courtage ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart werden.
Insbesondere bei der Vermittlung von sogenannten Nettoprodukten wird in der Regel eine separate Vergütungsabrede vereinbart, die den Mandanten zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Nettoprodukte sind Produkte bei denen die Vermittlungsvergütung nicht in der Versicherungsprämie enthalten ist.
Der Mandant schuldet dem Makler für dessen Dienste keine Zahlungen, soweit nichts anderes gesondert vereinbart wird (Honorarvereinbarung).
6. Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10% an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10%
Unser Unternehmen hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital unseres Unternehmens.
7. Information zu den Schlichtungsstellen gemäß § 214 VVG und zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung verpflichtet am Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen:
Für den Fall, dass Ihre Beschwerde eine Versicherungsvermittlung betrifft, besteht die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung einer privaten Krankenversicherung, besteht die Zuständigkeit des Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin www.pkv-ombudsmann.de
8. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
9. Beschwerdemanagement
Bei Beschwerden über unsere Tätigkeit wenden Sie sich gerne an unsere Beschwerdestelle: