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Prozessverlust trotz Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung
am
Privat
Rechtsschutz
Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 23. September 2013 (Az.: 8 U 173/12) entschieden, dass ein Anwalt, welchem ein Beratungsfehler vorzuwerfen ist, einem Mandanten nach einem verlorenen Prozess nicht zum Schadenersatz verpflichtet ist, wenn wegen einer Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers davon auszugehen ist, dass der Mandant den Prozess so oder so geführt hätte.
Als Vermieterin einer Wohnung hatte die Klägerin nach Auszug des Mieters diesen wegen angeblicher Schäden am Fußboden auf Zahlung von Schadenersatz verklagt und ließ sich dazu anwaltlich beraten und vertreten. Leider verlor die Klägerin den Prozess, da sich herausstellte, dass ihr Anwalt erst gar nicht zur Führung des Rechtsstreits hätte raten dürfen. Von Anfang an war klar, dass er nicht zu gewinnen war.
Ihrem Anwalt warf sie daher vor, sie falsch beraten zu haben und verklagte ihn auf Zahlung von Schadenersatz – im Ergebnis ohne Erfolg.
Nach Auffassung des Gerichts hat der Mandant eines Rechtsanwalts in der Regel dann einen ersatzpflichtigen Schaden erlitten, wenn er einen Prozess bei sachgerechter anwaltlicher Vertretung entweder gewonnen oder ihn gar nicht erst geführt hätte. Zwar gilt dieser Grundsatz auch im Fall der Klägerin, da angesichts der eindeutigen Rechtslage ihr ihr Anwalt nicht dazu hätte raten dürfen, ihren Ex-Mieter zu verklagen.
Dennoch steht der Klägerin kein Schadenersatzanspruch zu.
Die Beweisaufnahme ergab, dass ihr für den Rechtsstreit eine Deckungszusage ihres Rechtsschutz-Versicherers vorlag, die sie erlangt hatte, ohne dass dem Versicherer gegenüber falsche Angaben gemacht worden wären.
Daher gingen die Richter davon aus, dass die Klägerin auf jeden Fall den Rechtsstreit geführt hätte. Denn auch für einen vernünftig handelnden Mandanten würde bei Vorliegen einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung das Wagnis einer nur geringen oder wenig Erfolg versprechenden Prozessführung als eine solche Chance erscheinen, dass er sie ergreift.
Folglich kommt es nicht darauf an, dass der Anwalt seiner Mandantin einen falschen Rat erteilt hat. Daher ist er auch nicht zum Schadenersatz verpflichtet.
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