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Rohrbruchschaden vor der Wasseruhr

am Privat Sach

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat mit Urteil vom 17. April 2014 entschieden (Az.: 1 U 1281/12), dass die Verpflichtung eines Wasserversorgungs-Unternehmens zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Frischwasserzuleitung sich bis zur Wasseruhr des Abnehmers erstreckt. Kommt es dieser Verpflichtung nicht nach und wird dadurch im Bereich vor der Wasseruhr ein Schaden verursacht, so ist der Versorger auch dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sich die Schadstelle innerhalb des Anwesens des Geschädigten befindet.

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat mit Urteil vom 17. April 2014 entschieden (Az.: 1 U 1281/12), dass die Verpflichtung eines Wasserversorgungs-Unternehmens zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Frischwasserzuleitung sich bis zur Wasseruhr des Abnehmers erstreckt. Kommt es dieser Verpflichtung nicht nach und wird dadurch im Bereich vor der Wasseruhr ein Schaden verursacht, so ist der Versorger auch dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sich die Schadstelle innerhalb des Anwesens des Geschädigten befindet.

Als es zu einem Wasserschaden in der Garage der Klägerin kam, befand sich diese auf einem längeren Auslandsaufenthalt. Ursache war eine korrodierte Frischwasserzuleitung, durch welche das Wasser ausgetreten war. Die Frau forderte vom Wasserversorgungs-Unternehmen Schadensersatz, da sich das schadhafte Rohr noch vor der Wasseruhr befand und es daher für den Schaden verantwortlich sei.

Allerdings weigerte sich der Versorger jedoch zu zahlen. Nach seiner Auffassung sei er nämlich ausschließlich für Rohre außerhalb von Gebäuden verantwortlich.

Das erstinstanzlich angerufene Koblenzer Landgericht sah das ebenso und wies die Schadenersatzklage als unbegründet zurück.

Die OLG-Richter gaben der Berufung der Klägerin dem Grunde nach statt und wiesen den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe der Klageforderung an die Vorinstanz zurück.

Die Beweisaufnahme ergab, dass sich die Schadstelle im Bereich oberhalb des Garagenbodens – und zwar vor der Wasseruhr befand. Dieser Leitungsteil steht nach Überzeugung des Gerichts im Eigentum der Beklagten. Daher trifft sie eine uneingeschränkte Kontroll- und Unterhaltungspflicht. Ihre haftungsrechtliche Verantwortung endet nämlich erst hinter der Messeinrichtung.

Zumindest bei einem regelmäßig stattfindenden Austausch der Wasseruhr hätte die zuführende Frischwasserleitung von einem Mitarbeiter der Beklagten auf ihre Schadhaftigkeit kontrolliert werden können und müssen.

Daher kann der Klägerin auch kein Mitverschulden wegen unterlassener eigener Kontrolle vorgeworfen werden, da sich darauf verlassen durfte, dass die Beklagte ihrer Kontrollpflicht nachkommen wird.

Mittlerweile ist das Urteil rechtskräftig.