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Streit um Spezialhelm für Säuglinge
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Das Sozialgericht Detmold hat mit Urteil vom 16. Januar 2014 (Az.: S 3 KR 130/13) entschieden, dass die gesetzlichen Krankenkassen nicht dazu verpflichtet sind, die Kosten für einen individuell angefertigten Spezialhelm zu übernehmen, wenn der Schädel eines Kindes nach der Geburt eine Asymmetrie aufweist.
Geklagt hatte ein Elternpaar, das im Jahr 2012 Zwillinge bekommen hatte. Die Kinder waren zwar gesund, doch eines von ihnen hatte einen deformierten Schädel. Auf Anraten ihres Arztes ließen die Eltern daher einen speziellen Helm anfertigen, mit dessen Hilfe das Schädelwachstum des Kindes positiv beeinflusst werden sollte.
Die Eltern machten die Kosten für die Kopforthese in Höhe von über 1.800 Euro gegenüber ihrer gesetzlichen Krankenkasse geltend, die jedoch die Leistungsübernahme für die ärztlich empfohlene Therapie ablehnte. Denn diese sei wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannt, so dass auch keine Empfehlung des sog. Gemeinsamen Bundesausschusses vorliege.
Die gegen ihre Krankenkasse eingereichte Klage hatte keinen Erfolg und wurde vom Detmolder Sozialgericht als unbegründet zurückgewiesen.
Die Richter bestätigten die Auffassung des Versicherers, dass es sich bei der Helmtherapie um eine neue Behandlungsmethode handelt, für die kein Anspruch auf Kostenübernahme besteht. Denn solange der Gemeinsame Bundesausschuss für diese Therapieform noch keine Empfehlung abgegeben habe, sei es den Krankenkassen verwehrt, dafür Leistungen zu erbringen.
Nach Ansicht des Gerichts ist auch keine ausnahmsweise Berücksichtigung möglich. Denn es kann offen bleiben, ob eine Schädelasymmetrie überhaupt eine Krankheit darstellt. Jedenfalls seien deren Auswirkungen nicht so schwerwiegend, als dass eine ausnahmsweise Kostenübernahme wegen eines sogenannten Systemversagens in Betracht kommen könnte.
Daher müssen die Eltern die Therapiekosten aus eigenen Mitteln finanzieren.
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