Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 8. Februar 2013 entschieden (Az.: 121 C 10360/12), dass der Beweis des ersten Anscheins für die Annahme spricht, dass der Karteninhaber pflichtwidrig die PIN auf der Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat, wenn an einem Geldautomaten zeitnah nach dem Verlust einer Geldkarte von einem Unbekannten Geld abgehoben wird.
Bei ihrer Bank unterhielt die 76-jährige Klägerin ein sogenanntes Aktiv-Sparcard-Konto, von welchem sie mithilfe einer Geldkarte unter Eingabe einer persönlichen Geheimzahl Bargeld an Geldautomaten abheben konnte. Während eines Spanienurlaubs stellte sie an einer Supermarktkasse fest, dass sich ihr Geldbeutel samt Geldkarte nicht mehr in ihrer Handtasche befand. Sie informierte daraufhin umgehend telefonisch ihre daheimgebliebene Tochter, die kurz darauf eine Sperrung der Karte veranlasste.
Dies war jedoch nicht ausreichend, um einen Missbrauch der Karte zu verhindern. Denn wie sich herausstellte, hatte der Dieb des Geldbeutels bereits neun Minuten später die Karte erstmals für eine Bargeldabhebung genutzt. Dieser Vorgang wurde im Minutenabstand mehrmals wiederholt. Auf diese Weise erbeutete der Täter insgesamt 2.000 Euro.
Die Klägerin verlangte dieses Geld von ihrer Bank erstattet. Da sie ihre PIN weder in ihrem Geldbeutel aufbewahrt, noch sie an Dritte weitergegeben habe, seien die Abhebungen ausschließlich durch eine elektronische Manipulation möglich gewesen. Derartige Sicherheitsmängel habe sie jedoch nicht zu vertreten.
Im folgenden Rechtsstreit behauptete das Geldinstitut der Klägerin, bereits seit dem Jahr 2000 ein sicheres Verschlüsselungssystem zu verwenden, das nicht auslesbar und daher vor unberechtigten Zugriffen durch Dritte sicher sei. Die unberechtigten Abhebungen müsse daher die Klägerin durch ein Fehlverhalten verursacht haben.
Das Münchener Amtsgericht wies die Klage der Rentnerin als unbegründet zurück.
Nach Angaben eines vom Gericht befragten sachkundigen Zeugen waren die Bargeldabhebungen nur mittels Eingabe der PIN möglich. Angesichts der Tatsache, dass die Abhebungen nur wenige Minuten nach dem von der Klägerin bemerkten Verlust ihrer Karte erfolgten, hielt es der Zeuge für ausgeschlossen, dass in der Zwischenzeit eine Kartendoublette erstellt und für die Abhebungen genutzt wurde.
Die Richter waren davon überzeugt, dass die Klägerin die PIN entgegen ihrer Aussage entweder auf der Karte notiert, oder sie auf einem Zettel gemeinsam mit ihr verwahrt hatte. Da es der Klägerin nicht gelungen ist, diesen Beweis des ersten Anscheins zu entkräften, hat sie für den erlittenen Schaden selbst einzustehen. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
Die Frage, ob eine Bank für Geldabhebungen mit einer gestohlenen EC-Karte haftet, ist oft strittig. Der Streit geht in der Regel zuungunsten der Bestohlenen aus. Es ist daher ratsam, sich ausreichend zu schützen.
Ausführliche Informationen zum Thema Sicherheit von EC- und Kreditkarten sind darüber hinaus zum Beispiel unter der Internetadresse www.kartensicherheit.de zu finden.
Auch der Bundesverband Deutscher Banken macht sich um das Thema verdient. Er stellt auf seinen Internetseiten ein Merkblatt mit Tipps zum sicheren Umgang mit EC-Karten als kostenlose PDF-Datei zur Verfügung.