Das Sozialgericht Dortmund hat mit Urteil vom 21. März 2014 (Az.: S 34 R 580/13) entschieden, dass ein Geschäftsführer einer GmbH, der über eine Minderheitsbeteiligung an der Gesellschaft verfügt, als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig ist, wenn er sich Arbeitnehmerrechte wie ein leitender Angestellter sichert. Die Versicherungspflicht gilt selbst dann, wenn er über für das Unternehmen unverzichtbare Fachkenntnisse und Kundenkontakte verfügt.
Im Rahmen eines Statusfeststellungs-Verfahrens war die Deutsche Rentenversicherung Bund zu dem Ergebnis gekommen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer der klagenden Software-GmbH als abhängig Beschäftigter versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung ist.
Das Unternehmen war damit nicht einverstanden und erhob Klage beim Dortmunder Sozialgericht.
Zwar räumte die GmbH räumte ein, dass der Geschäftsführer nur über einen Gesellschafteranteil von 49,71 %, ohne eine umfassende Sperrminorität zu besitzen, verfügt. Seine Rolle für das Unternehmen sei jedoch von herausragender Bedeutung. Denn er habe wesentlich an der Entwicklung der vertriebenen Softwareprodukte mitgearbeitet und verfüge daher über für die Firma unverzichtbare Fachkenntnisse. Ferner seien seine Kundenkontakte für das Unternehmen von entscheidender Bedeutung. Daher könne er versicherungsrechtlich nicht wie ein normaler Angestellter eingestuft werden.
Das Gericht wies die Klage als unbegründet zurück. Es bestritt zwar nicht, dass der Geschäftsführer über für die GmbH unverzichtbare branchenspezifische Fachkenntnisse und Kundenkontakte verfügt. Diese habe er sich aber während seiner vorangegangenen langjährigen abhängigen Beschäftigungszeit in der Firma erworben.
Von daher leuchtet es nicht ein, diesen Aspekt nunmehr zur Begründung seiner Selbstständigkeit heranzuziehen.
Im Übrigen sei es nicht unüblich, dass kleinere Firmen von dem Fachwissen und den Kundenkontakten leitender Angestellter abhängig sind.
Nach Auffassung des Gerichts übt der Geschäftsführer jedoch auch noch aus einem anderen Grund eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus.
Die Ausgestaltung seines Anstellungsvertrages mit Gehaltsvereinbarung, Urlaubsanspruch, Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall und anderen Nebenleistungen spreche eindeutig für eine typische Beschäftigung als leitender Angestellter. Der Vertrag gehe so weit, dass die Vertragsparteien Ansprüche des Geschäftsführers aus seinem vorangegangenen Arbeitsvertrag fortschrieben.
Nach Meinung des Gerichts spricht auch die Tatsache, dass der Geschäftsführer aufgrund seiner Gesellschafterrechte keine Möglichkeit hat, seine Weisungsgebundenheit aufzuheben, für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.