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Wer für Schäden beim Abschleppen zahlt …
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Sach
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil (Az. VI ZR 383/12) entschieden, dass für Schäden, die beim Abschleppen eines falsch geparkten Autos entstehen, die Stadt bzw. der Auftraggeber haftet.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil (Az. VI ZR 383/12) entschieden, dass für Schäden, die beim Abschleppen eines falsch geparkten Autos entstehen, die Stadt bzw. der Auftraggeber haftet.
Wenn ein falsch geparktes Auto abgeschleppt wird, können dabei Schäden entstehen.
Im vorliegenden Fall verklagte ein geschädigter Autobesitzer den Abschleppunternehmer auf ca. 3.500 € Schadenersatz. Da der Abschleppunternehmer nicht bereit war zu zahlen, ging der Rechtsstreit vor Gericht, zuletzt bis vor den BGH.
Regelmäßig ist die Problematik, wer eigentlich für Abschlepp-Schäden am Fahrzeug haftbar gemacht werden kann, Gegenstand von Gerichtsverfahren. Das BGH-Urteil stellt einen nicht seltenen Fall klar.
Falscher Ansprechpartner ist jedenfalls das Unternehmen, das vom Ordnungsamt zum Abschleppen beauftragt wurde. Denn es handelt hoheitlich und damit amtlich. Durch das Abschleppen verbotswidrig geparkter Fahrzeuge entsteht ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis. Sofern ein Kfz dabei beschädigt wird, trifft das Fehlverhalten des Unternehmers nur den Auftraggeber. Der Fahrzeugeigentümer hätte gemäß Artikel 34 S. 1 Grundgesetz die Stadt haftbar machen und sich gleich an die beauftragende Dienststelle wenden müssen.
Zweifelhaft ist, ob damit eine Schadensregulierung leichter wird.
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Als Versicherungsmakler bieten wir eine Beratung an. Die Vergütung – Courtage genannt – für unsere Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Die Courtage ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart werden.
Insbesondere bei der Vermittlung von sogenannten Nettoprodukten wird in der Regel eine separate Vergütungsabrede vereinbart, die den Mandanten zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Nettoprodukte sind Produkte bei denen die Vermittlungsvergütung nicht in der Versicherungsprämie enthalten ist.
Der Mandant schuldet dem Makler für dessen Dienste keine Zahlungen, soweit nichts anderes gesondert vereinbart wird (Honorarvereinbarung).
6. Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10% an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10%
Unser Unternehmen hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital unseres Unternehmens.
7. Information zu den Schlichtungsstellen gemäß § 214 VVG und zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung verpflichtet am Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen:
Für den Fall, dass Ihre Beschwerde eine Versicherungsvermittlung betrifft, besteht die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung einer privaten Krankenversicherung, besteht die Zuständigkeit des Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin www.pkv-ombudsmann.de
8. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
9. Beschwerdemanagement
Bei Beschwerden über unsere Tätigkeit wenden Sie sich gerne an unsere Beschwerdestelle: